Studien- und Prüfungsordnung
§ 1 Ausbildungsziel
Der postgraduale Studiengang "Freiberufliche Selbstverwaltung und Praxismanagement" bezweckt eine
- berufspolitische Schulung und Qualifizierung für die Übernahme von Funktionen in der Selbstverwaltung zahnärztlicher Organisationen
- umfassende Information und Fortbildung für Mandatsträger im bezugswissenschaftlichen Umfeld zahnärztlicher Berufstätigkeit und Selbstverwaltung
- vertiefte Informationen über Akteure im Umfeld zahnärztlicher Berufspolitik
- Vermittlung eines rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Wissensfundaments für den politisch und unternehmerisch agierenden Zahnarzt.
Diese berufspolitische Fortbildung zielt darauf ab, das Bewusstsein der Freiberuflichkeit zu stärken und Berufspolitik wie Selbstverwaltung zu professionalisieren. Dies erfolgt durch Vermittlung ökonomischer, juristischer, sozialmedizinischer sowie gesundheits- und sozialpolitischer Kenntnisse, insbesondere auch im Hinblick auf die europäische Entwicklung im Gesundheitswesen, die Vermittlung von Managementfähigkeit für die eigene Praxis, die zahnärztliche Selbstverwaltung sowie die Berufsverbände.
§ 2 Studienform
Der Studiengang der Akademie für freiberufliche Selbstverwaltung und Praxismanagement ist ein berufsbegleitendes Kompaktstudium mit Elementen des Vollzeitunterrichts, des Fern- und Selbststudiums und praxisintegrierenden Studienmodulen.
§ 3 Wissenschaftliche Leitung
(1) Als wissenschaftlicher Leiter des Studiengangs wird von den Trägerorganisationen der Akademie eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Persönlichkeit bestellt, die über besondere wissenschaftliche und praktische Erfahrung in der zahnärztlichen Selbstverwaltung und im Gesundheitswesen verfügt.
(2) Der wissenschaftliche Leiter entscheidet in allen Angelegenheiten des Studiengangs, soweit sie nicht den Trägerorganisationen der Akademie zugeordnet sind.
§ 4 Dauer des Studiengangs
Der Studiengang ist auf zwei Jahre angelegt und in vier Semester aufgegliedert, wobei ein Semester ein Kalenderhalbjahr umfasst.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang der Akademie ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder eines bezugswissenschaftlich relevanten Faches (insbesondere Medizin, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften)
§ 6 Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zum Studiengang erfolgt auf Antrag, der in Schriftform an eine Trägerkörperschaften oder die Geschäftsstelle der Akademie zu richten ist. Mit seiner Bewerbung erklärt der Teilnehmer seine Zustimmung zu den Studienzielen und dem Studienablauf. Er muss seine grundsätzliche Bereitschaft erkennen lassen, in der freiberuflichen Selbstverwaltung der Zahnärzteschaft mitwirken bzw. sich auf andere Weise für die Belange des Berufsstandes zu engagieren. Er weist sein Interesse und seine Zielsetzung durch ehrenamtliche Aktivitäten nach, wobei auch nachweisliche Fortbildungsaktivitäten bei anerkannten Trägern (z.B. Fortbildungsinstitute der Zahnärztekammern) im Auswahlverfahren Berücksichtigung finden.
(2) Die Bewerbungen werden vom Vorstand der einzelnen Trägerkörperschaften geprüft und mit einem Votum versehen. Die abschließende Beurteilung und Zulassung obliegt dem wissenschaftlichen Leiter der Akademie. Dieser beteiligt an seiner Auswahlentscheidung die Trägerkörperschaften und kann einzelne Bewerber auch zu einem Auswahlgespräch bitten.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Vertragsabschluss zwischen dem Bewerber und der Akademie in Vertretung der Trägerkörperschaften.
(4) Die Zulassung kann aus wichtigem Grunde widerrufen werden, insbesondere wenn der Bewerber die vertraglichen Bedingungen des Studiengangs nicht erfüllt oder erhebliche Belange der Zielsetzungen der Akademie beeinträchtigt, die der Akademie eine Fortführung des Studiengangs mit dem Bewerber unzumutbar machen.
§ 7 Studieninhalte
(1) Der Studiengang umfasst die wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Grundlagen zahnärztlicher Selbstverwaltung und des Praxismanagements. Er vermittelt diese in den Fächern der Managementkompetenz, der Fachkompetenz in freiberuflicher Selbstverwaltung und den gesundheits- und sozialpolitischen, gesundheitsökonomischen und sozialmedizinischen Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens, der sozialen Kompetenz für Praxiskommunikation, Verhandlungs- und Personalführung sowie der Rechtskompetenz insbesondere im Recht der Heilberufe und Sozialversicherungsrecht sowie der Methodenkompetenz insbesondere statistischer Methoden und empirischer Sozialforschung.
(2) Der Studiengang umfasst im einzelnen:
1. Semester
Grundlagen und Erscheinungsformen der Freiberuflichkeit
- Recht der Heilberufe
- Zahnärztliche Selbstverwaltung
- Politische Entscheidungsverfahren
- System der sozialen Sicherung
- Einführung in die Volkswirtschaftslehre
- Berufsethik
2. Semester
- Politische Interessenvertretung
- Recht der gesetzlichen Krankenkassen
- Verfassungs- und Verwaltungsrecht
- Sozialrecht
- Meinungsbildung und Entscheidungsverfahren in der Berufspolitik
- Grundzüge des Arbeitsrechts
- Grundzüge der Gesundheits- und Sozialpolitik
- Grundzüge der Betriebswirtschaft
- Grundlagen der Sozialmedizin
3. Semester
- Kassenzahnarztrecht
- Praxisorganisation
- Recht der Europäischen Union
- Grundlagen der Gesundheitssystemforschung
- Gesundheitsökonomie
- Vertrags- und Haftungsrecht
- Grundzüge des Steuerrechts
- Verwaltungs- und Organisationslehre
- Öffentlichkeits- und Pressearbeit
4. Semester
- Gesundheitssysteme im Vergleich
- Empirische Sozialforschung
- Epidemiologie
- Aufgaben und Organisation der zahnärztlichen Körperschaften
- Qualitätsmanagement
- Bewertungs- und Honorierungssysteme
- Kommunikation und Gesprächsführung
- Verhandlungsstrategien
§ 8 Lehrveranstaltungen
(1) Die Lehrveranstaltungen werden vom wissenschaftlichen Leiter jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festgelegt und in einer Informationsbroschüre bekannt gemacht.
(2) Der Studiengang soll in geeignetem Umfang Praxiselemente enthalten, die den Anwendungsbezug des erworbenen theoretischen Wissens in der Praxis sicherstellen.
§ 9 Prüfungsverfahren
(1) Der Studiengang wird mit einer Zertifikatsarbeit abgeschlossen, die ein Thema aus den Studieninhalten des Studiengangs behandelt und erkennen lassen soll, dass der Studierende in der Lage ist, sein theoretisches Wissen auch in den interdisziplinären Zusammenhängen nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbständig anzuwenden.
(2) Die Zertifikatsarbeit besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit, die innerhalb einer Bearbeitungszeit von vier Monaten zu erstellen ist. Im Ausnahmefall kann der wissenschaftliche Leiter auf einen vor Ablauf der Frist gestellten begründeten schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern.
(3) Die Zulassung zur Zertifikatsarbeit setzt eine regelmäßige Teilnahme am Studiengang voraus, wobei in der Regel eine Anwesenheit bei mindestens 75 % der Unterrichtseinheiten erforderlich ist.
(4) Die Ausgabe der Zertifikatsarbeit erfolgt am Ende des 3. Semesters über den wissenschaftlichen Leiter. Das Thema der Arbeit ist mit dem wissenschaftlichen Leiter abzustimmen und kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden.
(5) Die Zertifikatsarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit mit höchstens drei Bearbeitern zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(6) Die Zertifikatsarbeit ist fristgemäß bei der Geschäftsstelle der Akademie einzureichen. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei der Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Bei der Abgabe der Zertifikatsarbeit ist die schriftliche Versicherung anzufügen, dass die Arbeit -bei einer Gruppenarbeit die entsprechend gekennzeichneten Anteile- selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebene Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Im Falle der Täuschung kann die Prüfungsleistung -auch nach Aushändigung des Zertifikats- für ungültig erklärt werden.
(7) Das Bestehen oder Nichtbestehen der Zertifikatsarbeit wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, der aus dem wissenschaftlichen Leiter und zwei weiteren Mitgliedern aus der Dozentenschaft bzw. Trägerorganisationen besteht. Besonders herausragende Leistungen können vom Prüfungsausschuss in geeigneter Form gewürdigt werden.
(8) Bei Zweifeln über das Bestehen der Zertifikatsarbeit wird mit dem Studierenden in Gegenwart von zwei Dozenten ein einstündiges Kolloquium über das Thema der Zertifikatsarbeit abgehalten, das über das Bestehen entscheidet. Im Falle des Nichtbestehens kann die Zertifikatsarbeit einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitpunkt für die Wiederholungsprüfung.
§ 10 Evaluation und Qualitätsverbesserung
Es erfolgt eine laufende Evaluation der Lehrinhalte und Unterrichtsveranstaltungen durch die Studierenden und den wissenschaftlichen Leiter. Darauf aufbauend strebt die Akademie ständige Qualitätsverbesserung des Studiengangs an.
§ 11 Studienabschluss
(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden eine Zertifikatsurkunde auszustellen, die die Studieninhalte und das Thema der Zertifikatsarbeit ausweist.
(2) Von der Akademie wird im Zusammenwirken mit der Leuphana Universität Lüneburg Professional School das Abschlusszertifikat "Manager in Health Care System/Freiberufliche Selbstverwaltung und Praxismanagement" verliehen.
(3) Dieser Abschluss ist ein Privatabschluss und kein akademischer Grad. Ein akademischer Grad mit dem Abschluss „Master of Business Administration“ kann evtl. bei Erweiterung der AS-Qualifizierung bei der Universität Lüneburg erworben werden, nach den jeweils hierfür geltenden Bedingungen. Teile der an der AS-Akademie erbrachten Studienleistungen können ggf. auf den MBA-Studiengang „Arztpraxismanagement“ der Universität Lüneburg angerechnet werden. Die AS Akademie übernimmt keine Gewähr für das Angebot eines entsprechenden Studienganges, die Durchführung des Kurses bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und nicht für die Zulassung des Bewerbers an der Universität Lüneburg. Die erweiternden Studiengänge werden ausschließlich in Gesamtverantwortung der Universität Lüneburg und ohne finanzielles Engagement der AS durchgeführt.
(4) Für alle Veranstaltungen des AS-Studiengangs, einschließlich für Veranstaltungen im Rahmen der Kooperation mit der Universität Lüneburg, übernimmt AS als durchführende Stelle oder als Veranstalter von Studiengängen keine Haftung für Schäden, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der Durchführung der Studiengangs ergeben, ausgenommen sind Schäden, die auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruhen und AS zuzurechnen sind.
§ 12 Studiengebühr
Die Studiengebühr wird von den Trägerkörperschaften festgelegt und beträgt pro Semester 975,-- Euro und total für den gesamten Studiengang 3.900,-- Euro. Eine zusätzliche Mehrwertsteuer wird nicht erhoben. Die Unterbringung erfolgt auf eigene Kosten.

